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Die Couch der

Psychoanalyse

S. Freud - Museum

Berggasse 19

Wien

Gesetzliche Grundlagen

Dass die Psychotherapie im Rahmen einer eigenen Berufsregelung ausgeübt werden kann, ist eine relativ neue Entwicklung. In zahlreichen europäischen Ländern wurden in den letzten 10 Jahren gesetzliche Bestimmungen geschaffen, die zum Teil Zugang zur Psychotherapieausbidung regeln und zum Teil auch den entsprechenden Ausbildungsgang sowie die Ausbildungsbefugnisse.

Gesetzliche Regelungen existieren derzeit in folgenden europäischen Ländern:

  • Deutschland (seit 1999)
  • Holland (seit 1999)
  • Finnland (seit 1994)
  • Grossbritanien (nur für Kinderpsychotherapeuten)
  • Slowakei (seit 1997)
  • Italien (seit 1989)
  • Österreich (seit 1990)


In Deutschland ist die Durchführung der Psychotherapie in den Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom 11. Dezember 1998 beschlossen.

1. Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkassen

Gemäss dieser Regelung gehört Psychotherapie nur dann zur Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, wenn sie zur Heilung oder Besserung einer Krankheit bzw. medizinischen Rehabilitation dient. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.

Psychotherapie ist als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen, wenn

  • zwar seelische Krankheit vorliegt, aber ein Behandlungserfolg nicht erwartet werden kann, weil dafür beim Patienten die Voraussetzung hinsichtlich seiner Motivationslage, seiner Motivierbarkeit oder seiner Umstellungsfähigkeit nicht gegeben sind, oder weil die Eigenart der neurotischen Persönlichkeitsstruktur des Patienten (gegebenenfalls seine Lebensumstände) dem Behandlungserfolg entgegensteht,
  • Psychotherapie als Selbserfahrung mit präventiver, entwicklungs- und gesundheitsfördernder Funktion gemacht wird,
  • sie allein der Erziehungs-, Ehe-, und Sexualberatung dient.

 

2. Definition der seelischen Krankheit

In diesen Richtlinien wird die seelische Krankheit verstanden als krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen. Es gehöhrt zum Wesen dieser Störungen, dass sie der willentlichen Steuerung durch den Patienten nicht mehr oder nur zum Teil zugänglich sind.

3. Psychotherapeutische Behandlungsformen

3.1. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, wobei in diesem Rahmen "Katathymes Bilderleben" als Zusatzverfahren Anwendung finden kann

3.2. Analytische Psychotherapie

3.3. Verhaltenstherapie, wobei "Rational Emotive Therapie (RET)" als Methode der kognitiven Umstrukturierung in diesem Rahmen Anwendung finden kann.

Dabei sind psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie nicht kombinierbar, weil die Kombination der Verfahren zur einer Verfremdung jeweils spezifischer Eigengesetzlichkeit des therapeutischen Prozesses führen kann.

4. Leistungsumfang

4.1. Probatorische Sitzungen

Vor der ersten Antragstellung sind bis zu 5, bei der analytischen Psychotherapie bis zu 8, probatorische Sitzungen möglich.

Bei Erwachsenen

4.2. Analytische Psychotherapie bis 160 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 240 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 80 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 120 Doppelstunden.

4.3. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis zu 50 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis zu 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis zu 60 Doppelstunden.

4.4. Verhaltenstherapie bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 60 Stunden.

Verhaltenstherapie kann als Einzeltherapie auch in halbstündigen Sitzungen mit entsprechender Vermehrung und in doppelstündigen Sitzungen mit entsprechender Verminderung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden.

Verhaltenstherapie kann nur in Kombination mit der Einzeltherapie auch als Gruppenbehandlung durchgeführt werden.

Bei Kindern

4.5. Analytische Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis 70 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 120 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.

4.6. Verhaltenspsychotherapie bis zu 45 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 60 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.

Bei Jugendlichen

4.7. Analytische Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis zu 90 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 140 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis zu 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis zu 60 Doppelstunden.

4.8. Verhaltenspsychotherapie bis zu 45 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 60 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.

5. Schritte bis zur Übernahme der Psychotherapie durch die Krankenkasse

Probatorische Sitzungen bei einem Psychologischen/ Kinder-und Jugendlichen Psychotherapeut oder ärztlichen Psychotherapeuten

Einholung des Konsilarberichts von einem Vertragsarzt zur Ausschließung dessen, dass psychische und psychologische Beschwerden des Patienten nur durch seine körperliche Störung verursacht werden.
Antragstellung zur Psychotherapie durch den Patienten bei der Krankenkasse

Überprüfung des Antrages in einem Gutachterverfahren, inwiefern die in den Richtlinien genannten Voraussetzungen im Antrag erfüllt sind und gegebenenfalls Genehmigung der Psychotherapie

Informationszentrum Psychotherapie e.V. Berlin
Orientierung zur Wahl einer geeigneten Therapieform
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Tel. 030 - 32 70 91 37
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