
Die Couch der
Psychoanalyse
S. Freud - Museum
Berggasse 19
Wien
Dass die
Psychotherapie im Rahmen einer eigenen Berufsregelung ausgeübt werden kann, ist
eine relativ neue Entwicklung. In zahlreichen europäischen Ländern wurden in den
letzten 10 Jahren gesetzliche Bestimmungen geschaffen, die zum Teil Zugang zur
Psychotherapieausbidung regeln und zum Teil auch den entsprechenden Ausbildungsgang
sowie die Ausbildungsbefugnisse.
Gesetzliche
Regelungen existieren derzeit in folgenden europäischen Ländern:
In Deutschland ist
die Durchführung der Psychotherapie in den Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom 11. Dezember 1998 beschlossen.
Gemäss dieser
Regelung gehört Psychotherapie nur dann zur Leistung der gesetzlichen
Krankenkassen, wenn sie zur Heilung oder Besserung einer Krankheit bzw.
medizinischen Rehabilitation dient. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die
ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder
Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung,
körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie
heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.
Psychotherapie ist als
Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen, wenn
In diesen Richtlinien wird die seelische Krankheit verstanden als krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen. Es gehöhrt zum Wesen dieser Störungen, dass sie der willentlichen Steuerung durch den Patienten nicht mehr oder nur zum Teil zugänglich sind.
3.1.
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, wobei in diesem Rahmen "Katathymes
Bilderleben" als Zusatzverfahren Anwendung finden kann
3.2. Analytische
Psychotherapie
3.3.
Verhaltenstherapie, wobei "Rational Emotive Therapie (RET)" als Methode der
kognitiven Umstrukturierung in diesem Rahmen Anwendung finden kann.
Dabei sind
psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie nicht
kombinierbar, weil die Kombination der Verfahren zur einer Verfremdung jeweils
spezifischer Eigengesetzlichkeit des therapeutischen Prozesses führen kann.
4.1. Probatorische Sitzungen
Vor der ersten Antragstellung sind bis zu 5, bei der analytischen
Psychotherapie bis zu 8, probatorische Sitzungen möglich.
Bei Erwachsenen
4.2. Analytische Psychotherapie bis 160 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 240 Stunden, bei Gruppenbehandlung
bis 80 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 120 Doppelstunden.
4.3. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis zu 50 Stunden, in besonderen Fällen bis zu
80 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis zu 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis
zu 60 Doppelstunden.
4.4. Verhaltenstherapie bis
45 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 60 Stunden.
Verhaltenstherapie kann als Einzeltherapie auch in halbstündigen
Sitzungen mit entsprechender Vermehrung und in doppelstündigen Sitzungen mit
entsprechender Verminderung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden.
Verhaltenstherapie kann nur in Kombination mit der Einzeltherapie auch
als Gruppenbehandlung durchgeführt werden.
Bei Kindern
4.5. Analytische
Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie bis 70 Stunden, in
besonderen Fällen bis zu 120 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40
Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.
4.6. Verhaltenspsychotherapie
bis zu 45 Stunden, in besonderen
Fällen bis zu 60 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
Bei Jugendlichen
4.7. Analytische
Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie bis zu 90 Stunden, in
besonderen Fällen bis zu 140 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis zu 40
Doppelstunden, in besonderen Fällen bis zu 60 Doppelstunden.
4.8. Verhaltenspsychotherapie
bis zu 45 Stunden, in besonderen
Fällen bis zu 60 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
Probatorische Sitzungen bei einem Psychologischen/ Kinder-und Jugendlichen Psychotherapeut oder ärztlichen Psychotherapeuten
Einholung des Konsilarberichts von einem Vertragsarzt zur Ausschließung
dessen, dass psychische und psychologische Beschwerden des Patienten nur durch
seine körperliche Störung verursacht werden.
Antragstellung zur Psychotherapie durch den Patienten bei der
Krankenkasse
Überprüfung des Antrages in einem Gutachterverfahren, inwiefern die in den Richtlinien genannten Voraussetzungen im Antrag erfüllt sind und gegebenenfalls Genehmigung der Psychotherapie